02.03.2009 | Umsatzsteuer
Mängelbeseitigungskosten mit oder ohne Umsatzsteuer?
Ein Architekt, der Schadenersatz wegen Planungsmängeln leisten muss, schuldet die Umsatzsteuer sowohl auf die Kosten, die zur Mängelbeseitigung angefallen sind, als auch auf die Mängel, die nicht beseitigt werden konnten und als Minderung abgewickelt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Im konkreten Fall wurden Schadenersatzansprüche wegen Durchfeuchtungen eines Kellers gegen den Planer geltend gemacht. Nach § 249 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt zwar, dass der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer hat, wenn er die beschädigte Sache repariert hat. Bei Baumaßnahmen sehen die Richter des OLG das aber anders. Denn der Architekt hat keine Sache des Bauherrn im Sinne des § 249 BGB beschädigt, sondern er haftet im Rahmen seiner Vertragspflichten dafür, dass der Keller nicht mangelfrei hergestellt worden ist. Es geht also hier nicht um eine Sachbeschädigung, sondern um eine Verletzung von Vertragspflichten. Bei Pflichtverletzungen gilt § 249 BGB aber nicht. Denn der Bauherr darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er Geld statt der Mangelbeseitigung verlangen darf. Dem Bauherrn steht es nämlich bei auf der Baustelle realisierten Planungsfehlern frei, Geldentschädigung oder Mangelbeseitigung zu verlangen.
Unser Tipp: Bei realisierten Planungsmängeln ist unberührt von der Beseitigung des Mangels Schadenersatz inklusive Umsatzsteuer zu entrichten. Einigen Sie sich mit dem Bauherrn auf einen Vergleich, sollte die Umsatzsteuerfrage insbesondere bei Beteiligung der Versicherungen vorab geklärt werden und im Vergleichstext geregelt sein. Damit schützen Sie sich vor Nachforderungen. (Urteil vom 28.10.2008, Az: 28 U 3754/08) (Abruf-Nr. 090707)