01.02.2005 | Umsatzsteuer
Verweis auf Lieferschein für Vorsteuerabzug ausreichend
Seit dem 1. Januar 2004 muss auf einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung oder der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts angegeben werden, sofern dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (§ 14 Absatz 4 Nummer 6 Umsatzsteuergesetz). Schwierigkeiten gab es bislang, wenn es zu zeitlichen Verzögerungen zwischen Lieferung bzw. Leistung und Ausstellung der Rechnung gekommen ist. Laut Bundesfinanzministerium reicht es in solchen Fällen aus, wenn auf der Rechnung oder auf dem beigefügten Lieferschein folgender Hinweis steht: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt“. Alternativ kann sich der Leistungszeitpunkt auch aus der Empfangsbestätigung ergeben, die der Leistungsempfänger auf dem Lieferschein anbringt. Das heißt: Der Leistungsempfänger kann die Rechnung selbst durch Anbringen der Empfangsbestätigung ergänzen, damit sie hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts zum Vorsteuerabzug berechtigt.