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  • 01.09.2007 | Unnötige Leistungen und Haftungsrisiko vermeiden

    Wer haftet für die Bauleitung von Tragwerken?

    Viele Planungsbüros handeln sich bei der Bauleitung von Tragwerken aufwendige Leistungen (ohne Honorierung) und enorme Haftungsrisiken ein. Oft geschieht das aus Unkenntnis und ohne Not. Erfahren Sie deshalb, welche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Bauleitung von Tragwerken gelten.  

    Der typische Fall

    In der Regel sieht es so aus: Der Prüfingenieur hat die Genehmigung der Tragwerksplanung (im Fertigteil- oder Stahlbau: Genehmigung der Montageplanung des Auftragnehmers) erteilt. Dann stellt sich die Frage: Wer kontrolliert eigentlich auf der Baustelle die Bewehrung und nimmt sie ab? Ähnlich verhält es sich im konstruktiven Stahlbau, bei dem die Prüfingenieure gern Baustellen-Prüfungen (entweder durch den Prüfingenieur selbst oder durch Schweißtechnische Institutionen) in den Prüfbericht als Auflage im Genehmigungsbescheid aufnehmen.  

     

    Die Rolle des Prüfingenieurs wird falsch eingeschätzt

    Viele Planer und Bauleiter glauben, dass der Prüfingenieur im Sinne einer sogenannten Fachbauleitung bzw. ingenieurtechnischen Kontrolle die fachtechnische Bewehrungskontrolle (bzw. Stahlbaukontrolle) selbst durchführt und dafür einzustehen hat. Das ist aber unzutreffend.  

     

    Denn der Prüfingenieur ist auch auf der Baustelle lediglich hoheitlich tätig. Er repräsentiert mit all seinen Leistungen und sogenannten Abnahmen (es sind nur stichprobenartige Einzelkontrollen im öffentlichen Interesse) nur die Bauaufsichtsbehörde vor Ort. Er ist nämlich öffentlich-rechtlich tätig. Im Verhältnis zwischen Bauherr und Planer bzw. Baufirma spielt die Vor-Ort-Leistung des Prüfingenieurs keinerlei Rolle!