01.02.2001 · Fachbeitrag · Urheberrecht
Nutzungsrecht berechtigt zur Planänderung
| Die Planungen eines Architekten können Urheberschutz genießen. Voraussetzung ist, dass eine individuelle Leistung vorliegt und damit eine persönliche geistige Schöpfung, die sich deutlich vom üblichen Architektenschaffen abhebt. Wem ein solches Werk gelingt, dem fließen aus dem Urheberrecht folgende Rechte zu: |
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