04.05.2011 | Verbesserungen der HOAI 2009 nutzen
Umbau versus Instandsetzung: So rechnen Sie Aufträge im Bestand richtig ab
Die Abgrenzung zwischen Instandsetzungen und Umbauten bzw. Modernisierungen wird immer bedeutender. Denn bei den Instandsetzungen haben sich durch die Neue HOAI erhebliche honorartechnische Verschlechterungen ergeben. Dadurch werden die Honorardifferenzen zwischen Instandsetzung und Umbau noch größer. Es gilt folglich noch mehr als in der Alten HOAI zu prüfen, ob ein Umbau oder eine Modernisierung vorliegt.
Schwierige Honorarsituation bei Instandsetzungen
Die Verschlechterung bei Instandsetzungen ist der Tatsache geschuldet, dass der Verordnungsgeber vergessen hat, den Wegfall von §10 Absatz 3a Alte HOAI bei Instandsetzungen durch eine Anhebung des möglichen Zuschlags für Leistungsphase 8 zu kompensieren. Das schmerzt besonders, da die Regelung des § 10 Absatz 3a in Bezug auf die Höhe des Mindestsatzes eine besondere Bedeutung hatte. Denn bei Instandsetzungen spielte die mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz im Verhältnis zu den gesamten anrechenbaren Kosten oft eine sehr bedeutende Rolle, und zwar im Rahmen des Mindestsatzes.
Damit aber noch nicht genug. Der Verordnungsgeber hat auch bei den Ingenieurbauwerken, den Verkehrsanlagen und der Tragwerksplanung vergessen, eine Zuschlagsregelung für Instandsetzungen zu regeln. Ein Blick in die einschlägigen Regelungen §42 Absatz 2, §46 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 HOAI 2009 zeigt, dass darin nicht auf die Zuschlagsregelung für Instandsetzungen gemäß § 36 Absatz 1 aus dem Abschnitt Gebäude Bezug genommen wird. Denn in den oben genannten Regelungen heißt es jeweils: „Die §§ 35 und 36 Abs. 2 gelten entsprechend.“ Von der Zuschlagsregelung in § 36 Absatz 1 ist da nicht die Rede.
Praxishinweis
Vor dem Hintergrund dieser Regelungsdefizite und Honorarunterschiede kommt es besonders darauf an, die Frage zu prüfen, ob eine Instandsetzung oder ein Umbau bzw. eine Modernisierung vorliegt. |
HOAI 2009 senkt Voraussetzungen für Umbauten
Hier ist es wichtig für Sie zu wissen, dass in der HOAI 2009 eine ganze Anzahl von Maßnahmen, die früher Instandsetzung waren, jetzt in den Bereich von Umbauten bzw. Modernisierungen fallen, weil Umbauten nach § 2 HOAI 2009 nicht mehr voraussetzen, dass es sich um wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand handelt.
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