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  • 01.08.2007 | Vertragsmanagement

    So vermeiden Sie Honorarkürzungen wegen nicht erbrachter Grundleistungen

    Das Thema „nachträgliche Honorarkürzungen wegen nicht vollständig erbrachter Einzelleistungen aus den jeweiligen Leistungsphasen“ verunsichert immer noch alle Planungsbüros. Das belegen zahllose Gespräche, die wir mit Planungsbüros geführt haben, eine Vielzahl von Anfragen in der Redaktion und eine brandaktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Juni 2007. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen deshalb auf, wie Sie die Risiken vermeiden können, ohne dass rechtliche Auseinandersetzungen notwendig sind, um das gerechte Honorar zu erlangen.  

    BGH-Urteil aus 2004 sorgt für riesige Verunsicherung

    Die Verunsicherung hat ihren Ursprung in einer älteren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004. Die Karlsruher Richter hatten damals geurteilt, dass eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung im Regelfall dazu führt, dass der Architekt oder Ingenieur die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet (Urteil vom 24.6.2004, Az: VII ZR 259/02; Abruf-Nr. 042070).  

     

    Unreflektierte Aufnahme der Einzelleistungen als Honorarfalle

    Die unreflektierte Aufnahme der Einzelleistungen der jeweiligen Leistungsphasen nach HOAI in den Planungsvertrag birgt folglich die Gefahr, dass der Auftraggeber bei der Honorarabrechnung anteiliges Honorar kürzt, wenn Sie nicht alle Einzelleistungen erbracht haben, die im Vertrag aufgeführt sind. Prominente Beispiele sind  

    • die Bautagesberichte in der Bauüberwachung,
    • die Alternativen beim Vorentwurf
    • und – wie soeben in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt entschieden – die Fortschreibung der Ausführungsplanung in Leistungsphase 5 während der Ausführung.

     

    Honorarrisiko besteht für alle Einzelleistungen

    Das OLG bestätigt, dass das Honorarrisiko für alle Einzelleistungen aus den jeweiligen Leistungsbildern der HOAI besteht. Die Einzelleistungen, die in der HOAI aufgeführt sind, sind immer dann geschuldete Leistungen bzw. Teilerfolge, wenn sie im Vertrag vereinbart sind (Urteil vom 17.8.2006, Az: 26 U 20/05; Abruf-Nr 072381).Das Urteil ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 14.6.2007, Az: VII ZR 184/06)