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  • 01.06.2006 | Vertragsrecht

    Bauleiter müssen Rechnungs-Prüfungsfristen beachten

    Der Bundesgerichtshof hat soeben klargestellt, dass die Zwei-Monats-Frist auch für Rechnungen der Bauunternehmer gilt. Das heißt: Der Rechnungsempfänger hat zwei Monate Zeit, Stellung zu nehmen, inwieweit die Rechnung des Bauunternehmens prüffähig ist. Versäumt der Bauleiter diese Frist, kann er die fehlende Prüffähigkeit nicht mehr rügen. Dieses Versäumnis hat bittere Folgen:  

    • Der Rechnungsempfänger muss die Rechnung zwingend prüfen, selbst wenn er einige Rechnungspositionen nicht nachvollziehen kann.
    • Der unstreitige Rechnungsbetrag wird spätestens mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist fällig.

    Wichtig: Die Rechnung ist nach Ablauf der Frist auch dann fällig, wenn sich herausstellt, dass sie objektiv nicht prüffähig ist. Eventuell muss der Rechnungsempfänger den Betrag qualifiziert schätzen, den er zu zahlen gedenkt.  

    Unser Tipp: Sie sind gut beraten, Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung innerhalb der Zwei-Monats-Frist schriftlich vorzutragen. Im Online-Service für Abonnenten (www.iww.de) halten wir unter der Rubrik „Musterschreiben“ ein entsprechendes Schreiben für Sie bereit. (Urteil vom 8.12.2005, Az: VII ZR 50/04) (Abruf-Nr. )  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 1 | ID 95647