31.03.2008 | Vertragsrecht
Bauleitung darf Kündigung androhen
Fristsetzung und Kündigungsandrohung dienen der Durchsetzung eines geschlossenen Vertrags und sind somit von der üblichen Vollmacht des Architekten (Bauleitung) erfasst. Mit diesem Leitsatz hat das Oberlandesgericht Bamberg die aktive Position der Bauleitung im Tagesgeschäft der Bauabwicklung deutlich gestärkt. Im vorliegenden Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Fliesenarbeiten für ein Hallenbad beauftragt. Da der Auftragnehmer nicht vertragsgemäß arbeitete, erhielt er von der Bauleitung des Auftraggebers eine Mangelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung. Nach erfolglosem Zuwarten erfolgte – ebenfalls durch die Bauleitung – die Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung. Nachdem auch diese Frist abgelaufen war, kündigte der Auftraggeber den Vertrag fristlos. Der Fliesenleger wehrte sich gegen die Kündigung mit dem Hinweis, die Kündigungsandrohung dürfe formal nicht durch den Bauleiter vorgetragen werden, weil er nicht sein Vertragspartner sei. Dieses Argument widerlegte das OLG. Die Kündigung erfolgte zu Recht. (Beschluss vom 23.7.2007, Az: 3 U 31/07) (Abruf-Nr. 072933)