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  • 04.03.2011 | Vertragsrecht

    Beleidigung berechtigt Planer zur fristlosen Kündigung

    Ein rauer Umgangston auf dem Bau berechtigt den Auftraggeber genausowenig dazu, den Planer persönlich zu beleidigen, wie die Tatsache, dass dem Planer ein Planungsfehler unterlaufen ist. Der Planer muss das nicht hinnehmen, sondern kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, so das Oberlandesgericht Frankfurt mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil (vom 12.12.2008, Az: 24 U 214/08; Abruf-Nr. 110719 - der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers mit Beschluss vom 12.10.2010 zurückgewiesen).  

    Praxishinweis: Der Planer hat hier Anspruch auf das Honorar  

    • für die bis zur Kündigung erbrachten vertraglich vereinbarten Leistungen und
    • für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen (abzüglich ersparter Aufwendungen).
     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142787