04.03.2011 | Vertragsrecht
Beleidigung berechtigt Planer zur fristlosen Kündigung
Ein rauer Umgangston auf dem Bau berechtigt den Auftraggeber genausowenig dazu, den Planer persönlich zu beleidigen, wie die Tatsache, dass dem Planer ein Planungsfehler unterlaufen ist. Der Planer muss das nicht hinnehmen, sondern kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, so das Oberlandesgericht Frankfurt mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil (vom 12.12.2008, Az: 24 U 214/08; Abruf-Nr. 110719 - der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers mit Beschluss vom 12.10.2010 zurückgewiesen).
Praxishinweis: Der Planer hat hier Anspruch auf das Honorar
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Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142787