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  • 31.03.2008 | Vertragsrecht

    BGH kassiert Vertragsstrafenklausel

    Wenn Sie für Auftraggeber auch an der Entwicklung von Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitwirken, sollten Sie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kennen. Danach benachteiligt eine Klausel des Auftraggebers, die auch dann greift, wenn allein witterungsbedingte Gründe dafür verantwortlich sind, dass der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, den Auftragnehmer unangemessen. Im konkreten Fall war im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung getroffen worden: „Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag des Verzugs zu zahlen, höchstens jedoch 10 Prozent der Schlussrechnungssumme.“ Eine solche Klausel ist unwirksam, so der BGH. (Urteil vom 6.12.2007, Az: VII ZR 28/07) (Abruf-Nr. 080467)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 2 | ID 118405