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  • 01.02.2007 | Vertragsrecht

    Einvernehmliches Vertragsende ist keine Kündigung

    Eine Vertragsbeendigung im beiderseitigen Einvernehmen ist keine Vertragskündigung. Ein Architekt kann bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung deshalb kein „Kündigungshonorar“ für die Leistungen geltend machen, die im Vertrag zwar enthalten waren, aber nicht mehr erbracht wurden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgendem Fall entschieden: Ein Auftraggeber wollte ein altes Bauwerk umbauen. Die Planung wurde bis zur Leistungsphase 7 vorangetrieben. Im Zuge der Bauausführung stellte ein Bauunternehmer erhebliche Standsicherheitsmängel am Bauwerk fest. Deshalb wurde die Baumaßnahme und auch der Architektenvertrag einvernehmlich beendet. Der Architekt ging von einer Kündigung aus und klagte das – restliche – Honorar ein, das er bei Fortführung der bereits beauftragten Bauleitung erhalten hätte. Das OLG sah keine gesetzliche Grundlage für die Honorarforderung. (Urteil vom 17.1.2006, Az: 17 U 168/04) (Abruf-Nr. 062697)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 1 | ID 95508