01.07.2002 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Genehmigungsplanung nicht zu sehr verschleppen
| Nicht selten werden Bauantragsunterlagen erst einmal beim Bauamt eingereicht um festzustellen, ob die Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt wird. Noch häufiger ist der Fall, dass wegen Überlastung im Planungsbüro zunächst nur ein Teil des Bauantrags (zum Beispiel ohne Abstandsflächen, Stellplatzanordnung und Statik) eingereicht wird. Damit wird dem Auftraggeber gegenüber „dokumentiert“, dass die weitere Zuständigkeit an das Bauamt „abgegeben“ wurde. Wenn Sie so vorgehen, sollten Sie aber Vorsorge treffen, die fehlenden Unterlagen später schnellstmöglich nachzureichen. Die zögerliche Bearbeitung und Einreichung von Bauantragsunterlagen durch den Planer kann nämlich ein Grund für eine fristlose Vertragskündigung sein. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in folgendem Fall getroffen: Der erste Bauantrag eines Architekten war unvollständig. Bei den später nachgebesserten Unterlagen fehlte die Statik. Der Architekt versprach dem Auftraggeber, diese binnen 14 Tagen nachzureichen. Er hielt aber auch diese Frist nicht ein. Daraufhin setzte ihm der Auftraggeber noch einmal eine Nachfrist, um den Bauantrag zu vervollständigen. Nachdem auch diese Frist verstrichen war, kündigte er den Vertrag fristlos. Das OLG gab ihm Recht. (Urteil vom 29.8.2001 Az: 2 U 122/01) (Abruf-Nr. 020684) |
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