07.01.2008 | Vertragsrecht
Immer wieder: Wann kommt Planungsvertrag zustande?
Der Streit über das Zustandekommen von mündlichen Architektenverträgen ist und bleibt ein Dauerbrenner. In der Vergangenheit hatten wir über erfreuliche Urteile berichtet, in denen eine Beauftragung durch entsprechendes konkludentes Handeln des Auftraggebers nachgewiesen werden konnte (zuletzt Ausgabe Juli 2007, Seite 7 – Beitrag steht im Online-Archiv). Eine Regel lässt sich daraus aber nicht ableiten. Allein entscheidend ist nach wie vor, ob mündlich eine Übereinkunft zur Erbringung von Planungsleistungen getroffen wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat das in einem aktuellen Fall verneint. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers zurückgewiesen (Beschluss vom 25.10.2007, Az: VII ZR 83/07).
Ein Architekt hatte für eine Grundstücksgesellschaft zwar unstreitig Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht. Er scheiterte aber an folgenden Punkten:
- Die Gesellschaft hatte die Planungen nicht als Bauantrag bei der Baubehörde eingereicht – und damit nicht verwertet.
- Es gab keine Gesprächszeugen. So konnte der Architekt eine mündliche Auftragserteilung nicht beweisen. Die Grundstücksgesellschaft behauptete erfolgreich, sie habe lediglich Verkaufspläne gewünscht. Honorar sollte nur im Falle einer erfolgreichen Vermarktung fließen.
- Der Architekt konnte kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorweisen.
Unser Tipp: Wäre einer der drei genannten Punkte erfüllt gewesen, wäre das Urteil wohl anders ausgefallen. Insoweit gibt das Urteil auch wertvolle Fingerzeige für Ihr Tagesgeschäft. (Urteil vom 19.4.2007, Az: 5 U 113/06) (Abruf-Nr. 073901)