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  • 03.06.2011 | Vertragsrecht

    Klassische Aufrechnungsklausel ist unwirksam

    Die von einem Planer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Architektenvertrags verwendete Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, weil er durch das Verbot der Aufrechnung gezwungen wäre, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen (Urteil vom 7.4.2011, Az: VII ZR 209/07; Abruf-Nr. 111609).  

    Praxishinweis: Alle Planungsbüros sind gut beraten, Aufrechnungsklauseln in ihren Architektenverträgen auf die neue Rechtsprechung abzustimmen. Wenn Sie eine Aufrechnungsklausel beibehalten wollen, empfehlen wir „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit Forderungen zulässig, die sich auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beziehen“.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 1 | ID 145611