01.04.2010 | Vertragsrecht
Konkludente Abnahme der Tragwerksplanung
Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Beim Werk eines Tragwerkplaners liegt eine konkludente Abnahme vor, wenn
- der Besteller dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend billigen (zum Beispiel durch Bezug des Objekts), und
- eine angemessene Prüfungsfrist von drei Monaten vergangen ist.
Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. In einem solchen Fall muss der Tragwerksplaner auf Mängelvorwürfe nicht mehr reagieren, wenn dem Auftraggeber bereits vor der konkludenten Abnahme bekannt war, dass die Leistung möglicherweise noch Mängel aufwies. (Urteil vom 25.2.2010, Az: VII ZR 64/09) (Abruf-Nr. 100988)
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134705