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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Kostenrahmen-Überschreitung kein Kündigungsgrund

    | Wenn Ihnen der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenrahmen vorgibt, sollten Sie alles zu dessen Einhaltung tun. Wenn Ihnen das trotz aller Bemühungen nicht gelingt, brauchen Sie nicht zu verzweifeln. Ihr Auftraggeber darf den Vertrag wegen Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens nicht ohne Weiteres kündigen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart rechtskräftig festgestellt (Urteil vom 9.11.2000, Az: 7 U 143/98). Ihr Auftraggeber muss Ihnen vor der Kündigung Gelegenheit geben, die Planung nachzubessern, um so den Kostenrahmen einzuhalten. Erst wenn Ihnen überhaupt nicht mehr zuzutrauen ist, dass Sie trotz einer Änderung der Planung den Kostenrahmen einhalten, ist der Auftraggeber zur Kündigung berechtigt. Die Beweislast dafür liegt beim Bauherrn. Bleibt er den Nachweis schuldig, dass man Ihnen eine Änderung nicht mehr zutrauen konnte, bleibt Ihr Honoraranspruch trotz Kündigung erhalten. |