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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Kundiger Bauherr hat Mitverantwortung bei Abnahme

    | Ein sachkundiger Bauherr trägt Mitverantwortung bei der Abnahme. Im Hinblick auf den Vorbehalt der Vertragsstrafe wird der Planer von seiner Beratungspflicht bei der Abnahme befreit, wenn der Bauherr selbst sachkundig ist. Diese erfreuliche Feststellung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in folgendem Fall getroffen: Bei der förmlichen Abnahme von Bauarbeiten hatte der Architekt den Bauherrn (ein Bauamt) nicht auf die Notwendigkeit des Vertragsstrafenvorbehalts hingewiesen, wie sie im Vertrag vereinbart war. Der Vorbehalt unterblieb, der Bauherr konnte die Vertragstrafe nachträglich nicht mehr geltend machen. Dafür wollte er den Architekten in Anspruch nehmen - ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass eine Vertragsstrafenregelung, die nicht nur speziell im Baurecht (VOB/B) auftritt, sondern auch im allgemeinen Geschäftsverkehr (§ 341 Bürgerliches Gesetzbuch) vorkommt, von sachkundigen Bauherrn selbst beherrscht werden muss. (Urteil vom 22.3.2002, Az: 5 U 31/01) (Abruf-Nr. 021419) |