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  • 01.11.2007 | Vertragsrecht

    Leistungsinhalte in Planungsverträgen immer wichtiger

    Architektur- und Ingenieurbüros müssen vereinbarte Leistungen ohne Einschränkung erbringen. Das gilt auch für scheinbar nebensächliche Leistungen. Das bisherige Leitbild, dass nur die Leistungen zu erbringen sind, die in der HOAI stehen, ist überholt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) unmissverständlich klargestellt (Beschluss vom 23.08.2007, Az: VII ZR 159/06). Im konkreten Fall hatte das Planungsbüro mit dem Auftraggeber unter anderem vereinbart, eine Kostenschätzung gemäß DIN 276 zu erstellen. Der Auftraggeber hatte diese später auch gefordert, das Planungsbüro aber blieb untätig. Es war der Meinung, die Kostenschätzung sei nicht unbedingt notwendig. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Das Planungsbüro wollte die Kündigung in eine „normale“ Kündigung umgedeutet wissen und klagte folglich auf Honorierung  

    • der bis zur Kündigung erbrachten und
    • der kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen.

    Das Oberlandesgericht Naumburg gab dem Auftraggeber Recht. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers abgelehnt.  

    Unser Tipp: Vereinbaren Sie nur noch genau die Leistungen als Vertragsbestandteil, die im jeweiligen Projekt tatsächlich notwendig werden. (Urteil vom 30.6.2006, Az: 3 U 4/05) (Abruf-Nr. 073272)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 1 | ID 115009