01.03.2001 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Mündlicher Auftrag reicht nicht bis Objektbetreuung
| Ohne schriftlichen Architektenvertrag besteht für Sie immer das Risiko, dass Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Bauherrn den Umfang Ihrer Beauftragung nicht nachweisen können. Dieses Risiko betrifft vor allem die Abrechnung der Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 Absatz 2 HOAI). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat festgestellt, dass es sich bei der Objektbetreuung um eine Zusatzleistung handelt, die lediglich zum Zweck der einheitlichen Darstellung des Architektenhonorars an das normale Leistungsbild gekoppelt worden ist. Selbst wenn im konkreten Fall vermutet werden könne, dass der mündliche Auftrag alle Architektenleistungen umfasse, gelte dies nicht bezüglich der Objektbetreuung. Mit anderen Worten: Um die Leistungsphase 9 abrechnen zu können, brauchen Sie einen schriftlichen Architektenvertrag. (Urteil vom 15.9.2000, Az: 22 U 35/2000) (Abruf-Nr. 010237) |
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