01.03.2001 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Nachweis ersparter Aufwendungen
| Kündigt Ihr Auftraggeber den Architektenvertrag ohne wichtigen Grund, steht Ihnen auch für nicht erbrachte Leistungen Honorar zu. Davon müssen Sie Ihre ersparte Aufwendungen sowie die anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft bzw. deren böswilliges Unterlassen abziehen. Die ersparten Aufwendungen müssen Sie zwar darlegen und beziffern. Die Beweislast liegt aber beim Auftraggeber. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst noch einmal klargestellt. Konsequenz: Wenn Ihr Auftraggeber die Richtigkeit Ihrer Aufstellung bestreitet, muss er diese Behauptung beweisen. Reichen dem Gericht die Beweise nicht aus, wird es zu Ihren Gunsten entscheiden. (Urteil vom 21.12.2000, Az: VII ZR 467/99) (Abruf-Nr. 010236) |
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