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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Planervertrag wird „frei“ gekündigt: Das müssen Sie bei der Honorarabrechnung beachten

    von Katja Gaiser, ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen, Baiersbronn

    | Der Ton wird rauer, die Gangart härter. Viele Bauherren wollen Planungsverträge vorzeitig beenden. Die freie Kündigung nach § 648 BGB ist dabei der Regel-, die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB (PBP 11/2024) der Ausnahmefall. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf lehrt, dass Sie bei einer freien Kündigung aufpassen müssen, um nicht hohe Honorarverluste hinnehmen zu müssen. PBP stellt Ihnen neben dem konkreten Fall auch die Fallstricke des Kündigungsparagrafen § 648 BGB vor und zeigt, welche Konsequenzen Sie aus der Entscheidung ziehen sollten. | 

    Die Abrechnung bei freier Kündigung nach § 648 BGB

    Bei einer freien Kündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; also auch auf das Honorar, das auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt. Mit einer Einschränkung: Sie müssen sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dazu müssen Sie vortragen. Reicht Ihr Vortrag nicht, werden Sie auf § 648 S. 3 BGB zurückgeworfen. Sie bekommen nur fünf Prozent der Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen. Und das kostet Sie eine Menge Geld, wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt.

     

    Wortlaut § 648 BGB / Freie Kündigung des Bestellers

    Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.