01.12.2003 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Regeln Sie den Vertragsgegenstand sehr bewusst
| Regelungen zum Vertragsgegenstand, die nur mittelbar etwas mit dem Honorar zu tun haben, sollten Sie inhaltlich sehr genau prüfen. So gehört zum Beispiel die Bearbeitung von Fragen zu öffentlichen Fördermitteln nicht zu den Grundleistungen nach HOAI. Haben Sie sich aber vertraglich verpflichtet, den Auftraggeber auch über die Beschaffung öffentlicher Fördermittel zu informieren, müssen Sie diese Pflicht auch erfüllen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Im konkreten Fall hatte ein Kreditinstitut seine Finanzierungszusage an die Bedingung geknüpft, dass für das Projekt öffentliche Fördermittel bewilligt würden. Diese wurden aber nicht gewährt, weil die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Architekten Unstimmigkeiten enthielten. Deshalb nahm die Bank ihre Finanzierungszusage zurück, das Projekt „platzte“. Folge: Der Architekt „durfte“ für einen Gesamtschaden in Höhe von 463.487,58 Euro einstehen. Wichtig: Die Mitwirkung und Beratung bei der Beschaffung öffentlicher Fördermittel ist teilweise sehr schwierig. Das gilt vor allem für die Generierung von Fördermitteln der EU. Lassen Sie sich darauf sicherheitshalber nicht ein. Empfehlen Sie Ihrem Auftraggeber, einen Fachmann (zum Beispiel einen Finanzberater) einzuschalten. (Urteil vom 7.5.2003, Az: 13 U 158/02) (Abruf-Nr. 032182) |
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