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  • 01.05.2006 | Vertragsrecht

    Schulden Planer das fertige Bauwerk und Zeichnungen?

    Die weit verbreitete Ansicht, nach der die Architektenleistung nur am fertigen Bauwerk gemessen wird, ist veraltet und kann zu erheblichen Honorareinbußen führen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 10.11.2005, Az: VII ZR 105/05) bestätigt hat. Die Richter haben festgestellt, dass das Architektenwerk (gilt auch für Ingenieure) nicht nur das im Entstehen begriffene Bauwerk an sich ist, sondern aus vielfältigen Einzelleistungen besteht. Der beauftragte Planer müsse eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung erbringen und seinem Auftraggeber vorlegen. Damit wird auch die Planung an sich zu einem Teil des Architektenwerks. Im vorliegenden Fall hatte das zur Konsequenz, dass der Auftraggeber eine vollständige Ausführungsplanung für die spätere Bauunterhaltung verlangen konnte. (Urteil vom 17.3.2005, Az: 5 U 75/04) (Abruf-Nr. 061123 )  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 2 | ID 95618