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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Streit bei Entwurfsplanung ist kein Kündigungsgrund

    | Immer wieder gibt es nach Vorlage der Entwurfsplanung und der Kostenberechnung zum Entwurf Streit über die Baukosten und die Planungsinhalte. Dem können Sie gelassen entgegensehen. Beispiel: Gibt Ihr Architektenvertrag keine konkreten Angaben zu einzelnen Wohnungsgrößen eines Mehrfamilienhauses vor, dann muss sich der Bauherr mit Ihrer Vorplanung und Entwurfsplanung zunächst auseinandersetzen und gegebenenfalls Änderungen verlangen. Nicht zulässig ist die Vertragskündigung ohne Fristsetzung zur Nachbesserung der Planung, weil der Auftraggeber der Auffassung ist, die geplanten Wohnflächen seien unwirtschaftlich zugeschnitten oder die Baukosten für die vorgesehene Maßnahme seien zu hoch. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Urteil vom 22.12.1999, Az: 4 U 171/99). Das Urteil ist vor kurzem rechtskräftig geworden (Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof). |