Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2007 | Vertragsrecht

    Tragwerksplaner muss Planung mit Architekt abstimmen

    Der Tragwerksplaner muss seine Planung auch im Hinblick auf die gestalterischen Auswirkungen mit dem Architekten abstimmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Tragwerksplaner ohne Not Unterzüge geplant, die fast bis auf Türhöhe gingen und damit eine optisch störende Wirkung entfalteten. Aus den Planunterlagen, die der Tragwerksplaner vom Architekten erhalten hatte, waren diese Vorgaben nicht zu entnehmen. Der Tragwerksplaner hatte seine unabgestimmte Planung außerdem gleich vom Prüfstatiker prüfen und freigeben lassen. Der Architekt wollte die Planung aber nicht hinnehmen sondern verlangte kostenfreie Änderung, weil die Konstruktion eine optische Beeinträchtigung darstellte. Das OLG gab dem Architekten Recht. Wenngleich keine Gefahr bestand, dass sich Personen an den Unterzügen verletzen könnten, sei die Leistung des Tragwerksplaners mit einem optischen und funktionalen Mangel behaftet. (Urteil vom 8.2.2007, Az: 21 U 148/06) (Abruf-Nr. 071054)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 95593