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  • 01.03.2005 | Vertragsrecht

    Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich nach Lph 9

    Wenn die Verjährungsfrist nicht erst nach der Leistungsphase (Lph) 9 beginnen soll, sind klare Regelungen notwendig. Die in vielen Planungsverträgen enthaltene Klausel, wonach die Verjährungsfrist bereits mit der Abnahme der Bauarbeiten oder der Abnahme des Bauwerks beginnt, können wir Ihnen nicht empfehlen. Sie benachteiligt Ihren Vertragspartner nämlich unangemessen und ist damit unwirksam (§ 309 Nummer 8b Bürgerliches Gesetzbuch). Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken rechtskräftig entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten mit Beschluss vom 13. Januar 2005 (Az: VII ZR 38/04) zurückgewiesen.  

    Unser Tipp: Erkennen Sie die Problematik nach Vertragsabschluss und möchten eine Änderung erzielen, sind Sie für diese Änderung beweispflichtig. Das geht nur über eine schriftliche Vereinbarung. Am sichersten sind zwei Verträge: Ein Vertrag über die Lph 1 bis 8 und ein Vertrag für Lph 9. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Pflicht zur Teilabnahme der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen zum Ende der Lph 8 in den Vertrag aufzunehmen. Dann beginnt die Gewährleistung bereits nach Teilabnahme der entsprechenden Leistungen (Urteil vom 13.1.2004, Az: 7 U 440/03-89) (Abruf-Nr. 050534)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 2 | ID 95519