01.05.2002 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Verschwiegenheitspflicht nach Kündigung des Vertrags
| Auch nach einer außerordentlichen Kündigung eines Vertrags besteht die Treuepflicht des Architekten bzw. Ingenieurs gegenüber dem ehemaligen Auftraggeber weiter. Das bedeutet auch: Über Informationen, die Sie im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erhalten haben, müssen Sie Stillschweigen bewahren. Die Pflicht beruht auf der Funktion als Sachwalter des Auftraggebers. Eine Verletzung kann zu Schadenersatzansprüchen des ehemaligen Auftraggebers führen. Das hat das Landgericht Leipzig bestätigt. Es hat einen Ingenieur per einstweiliger Verfügung untersagt, pikante Informationen aus dem gekündigten Vertragsverhältnis an den Bauunternehmer des Ex-Auftraggebers weiterzugeben. (Urteil vom 12.10.2001, Az: 02 O 6496/01) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig