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  • 02.07.2010 | Vertragsrecht

    Vertrag mit öffentlichen Auftraggebern: Tolles Urteil

    Bislang galt die Grundregel, dass Planungsverträge zwischen öffentlichen (und kirchlichen) Auftraggebern erst dann wirksam werden, wenn die Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Kreistag, etc.) den Vertrag beschlossen haben. Nach den Gemeindehaushaltsordnungen hatte nicht einmal ein Bauamtsleiter die Vollmacht, Planungsverträge für Kommunen abzuschließen. Für Planer war dies unerträglich. Es wurde häufig weit im Voraus geplant, oft auf eigenes Risiko. Dann kam die Enttäuschung in Form der Regelungen der Gemeindeordnung (Achtung: Einzelheiten je nach Bundesland unterschiedlich). Damit ist jetzt Schluss. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt, dass formale Regelungen in den Gemeindeordnungen kein Grund dafür sind, einem Planer für eine erbrachte und verwertete Leistung das Honorar zu verweigern. Für Gemeinden gilt, wie für andere Wirtschaftsteilnehmer auch, dass in solchen Fällen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung vorzugehen ist. Diese besteht darin, dass der öffentliche Auftraggeber die erbrachte Leistung verwertet hat, sie aber nicht bezahlen will. (Urteil vom 27.5.2010, Az: 5 U 193/08) (Abruf-Nr. 101856)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 136779