01.04.2002 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Voraussetzungen für konkludente Vertragskündigung
| Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag kann auch ohne ausdrückliche Kündigung durch „schlüssiges Verhalten“ vorzeitig beendet werden. Der Jurist spricht in diesem Fall von einer konkludenten Kündigung. Bevor von einer solchen ausgegangen werden kann, muss aber einiges passiert sein. Auf jeden Fall reicht es für eine konkludente Kündigung nicht aus, wenn der Architekt die Bauüberwachung nach Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftraggeber nicht mehr durchführt und der Auftraggeber ihn auch nicht mehr heranzieht. Ein solcher Architektenvertrag besteht fort, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im konkreten Fall wurde der Architekt deshalb für eine mangelhafte Isolierung von Kelleraußenwänden verantwortlich gemacht. Auch wenn die Vertragsbeziehung eingeschlafen gewesen sei, hätte der Architekt die Bauüberwachungstätigkeiten von sich aus aufnehmen müssen. Einer Aufforderung durch den Bauherrn bedurfte es nicht, urteilte das OLG. |
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