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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Vertretungsrecht

    Vereinfachung bei kleineren Nachtragsaufträgen

    | Im Tagesgeschäft sind viele Entscheidungen direkt auf der Baustelle zu treffen. Dabei geht es oft um kleinere Nachträge, insbesondere beim Bauen im Bestand. Die bisherige Rechtsprechung sah im Hinblick auf die Vollmacht des Architekten den umständlichen und zeitaufwendigen Weg über die Beauftragung durch den Bauherrn vor. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diesem Sachverhalt mit einer wichtigen Entscheidung eine neue Richtung gegeben. Danach liegt mit der Bezahlung einer Schlussrechnung durch den Bauherrn (nach vorheriger Prüfung durch den Architekten) eine schlüssige Genehmigung des Bauherrn in Bezug auf die insgesamt geleisteten Arbeiten vor. Haben Sie also kleinere Nachtragsleistungen ausführen lassen, die Sie selbst auf der Baustelle ohne Zustimmung durch den Bauherrn mündlich beauftragt hatten, dann ist mit der durch Ihren Bauherrn ausgezahlten Schlussrechnung nachträglich eine Vollmacht zur Auftragsvergabe erteilt worden. (Urteil vom 25.4.2001, Az: 13 U 38/00, OLG-Report 2001, 281) (Abruf-Nr. 011017) |