01.03.2006 | VOB
Anforderungen an Nachtragsauftrag an Unternehmer
Wenn Sie im Rahmen der Bauüberwachung gegenüber dem ausführenden Unternehmen den Gedanken äußern, dass „… daran gedacht werden könnte, eine geänderte Konstruktion …“ anstatt der geplanten auszuführen, stellt das keine Anordnung nach § 4 Nummer 1 Absatz 4 VOB/B dar. Das Unternehmen kann nicht verlangen, die aus der geänderten Ausführung resultierenden Mehrkosten vergütet zu bekommen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, die der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Beschluss vom 24.11.2005, Az: VII ZR 37/05). Ein solches Aufzeigen einer Problemlösung ist für die Richter keine Anordnung an den Unternehmer, sondern nur ein unverbindlicher Hinweis. (Urteil vom 13.1.2005, Az: 14 U 75/04) (Abruf-Nr. 060605)
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 2 | ID 95531