01.07.2006 | VOB
Gilt die VOB/A bei Ausschreibungen für private Bauherren?
Wenn Planungsbüros für private institutionelle Auftraggeber Ausschreibungen machen, sollte darauf geachtet werden, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden, die den Auftraggeber an die VOB/A binden. Ansonsten droht nämlich Ärger, wenn nicht der Bieter berücksichtigt wird, der das preisgünstigste Angebot abgegeben hat. Fordert dieser „übergangene“ Bieter Schadenersatz, weil er nach den Regeln der VOB/A den Auftrag hätte bekommen müssen, ist er im Recht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen sich nämlich auch private Auftraggeber an die VOB/A halten, wenn sie die VOB/A als Ausschreibungsgrundlage anwenden und das in der Ausschreibung mitteilen.
Unser Tipp: Wenn Sie solche Ausschreibungen begleiten, sollten Sie Ihren privaten Bauherren immer raten, sich entweder konsequent für oder gegen die Einhaltung der VOB/A zu entscheiden. (Urteil vom 21.2.2006, Az: X ZR 39/03) (Abruf-Nr. 061419)