07.02.2011 | VOB/A - Risiken werden größer
VOB/A-gerechte Vergaben: VK Bund regelt Prinzipien der Angebotsprüfung
Ein Ziel des Vergaberechts besteht darin, alle Bieter gleich zu behandeln. Im Umkehrschluss bergen - auch unbewusst vorgenommene - Ungleichbehandlungen für Planungsbüros und Auftraggeber gravierende Haftungsrisiken. Planungsbüros tun deshalb gut daran, diese konsequent zu minimieren. Eine Entscheidung der Vergabekammer (VK) des Bundes bietet dafür bestes Anschauungsmaterial.
Der Vergabefall aus der Praxis
Bei einer EU-weiten Ausschreibung für Lüftungsanlagen waren in einer Leistungsposition der Ausschreibungsunterlagen für einen Ventilator als Positionstext „rückwärtsgekrümmte Schaufeln“ beim Laufrad ausgeschrieben. Der nach Preisrang bestplatzierte Bieter hatte aber in der betreffenden Position vorwärtsgekrümmte Laufradschaufeln und eine etwas andere Leistungsaufnahme des Ventilators mit kleinerem Laufraddurchmesser angeboten - durch Eintragung (abgefragte Fabrikats- und Typangabe) in die Leistungsposition.
Angebotsausschluss mit Folgen für alle Beteiligten
Nach Ansicht der VK Bund führt diese Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen dazu, dass der Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen ist (Beschluss vom 6.5.2009, Az: VK 1-74/09; Abruf-Nr. 110331). Eine Ausnahme könne nur gelten, wenn diese technische Abweichung im Angebot (bzw. im zugehörigen Anschreiben) eindeutig bezeichnet und die Gleichwertigkeit bereits mit Angebotsabgabe nachgewiesen ist.
Praxishinweis
Das bedeutet, dass die planenden Büros bei Abweichungen von technischen Spezifikationen stets gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 VOB/A gefordert sind, zu prüfen, ob fachlich Gleichwertigkeit vorliegt oder nicht. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Allenfalls ist es zulässig, eine Abweichung im Angebot eindeutig zu kennzeichnen und den Nachweis der Gleichwertigkeit bereits mit dem Angebot einzureichen (§ 13 Absatz 2 VOB/A). |
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