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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · VOB/A

    BGH: Preisangabe von 1,00 Euro ist unvollständig

    | Wenn Sie für öffentliche Auftraggeber die Leistungsphasen 6 und 7 in Auftrag haben, sollten Sie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kennen. Der BGH hat klargestellt, dass Bieter in jeder Position den Betrag angeben müssen, den sie für die betreffende Leistung beanspruchen. "Mischkalkulationen", die für Einzelpositionen eine Preisangabe von 1,00 Euro oder weniger enthalten, sind aus der Wertung auszuschließen. Der BGH bestätigt damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Andere Gerichte hatten die Frage bisher anders beurteilt. (Beschluss vom 18.5.2004, Az: X ZB 7/04; Abruf-Nr. 041807) |