04.05.2011 | VOB/A
Keine Rohbauausschreibung ohne Tragwerksplanung
Wenn eine VOB/A-Ausschreibung eine unklare Klausel enthält, wonach die Bewehrung bei der LV-Position Fertigteildecke einzurechnen ist, ohne dass entsprechende Kalkulationsgrundlagen vorliegen, geht das zulasten des ausschreibenden Auftraggebers. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt (Urteil vom 15.2.2011, Az: 26 U 100/10; Abruf-Nr. 111293). Nach VOB/A darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Deshalb braucht ein Bieter - so das OLG - in einem solchen Fall die Bewehrung nicht in die Einheitspreise einzukalkulieren. Er kann die Bewehrung über einen Nachtrag separat abrechnen.
Praxishinweis: Um dieses Problem, das letztlich auf das ausschreibende Planungsbüro zurückschlagen kann, zu entschärfen, empfehlen wir dringend, keine Rohbauausschreibung ohne vorherige - entsprechend vertiefte - Tragwerksplanung vorzunehmen. Nehmen Sie vielmehr Bewehrungsmengen und sonstige Betonstahlteile immer aufgrund der Angaben der Tragwerksplanung in die LV’s auf. |