30.03.2009 | VOB/A
Wertung von Preisnachlässen nach VOB/A
Preisnachlässe der anbietenden Unternehmen müssen da aufgeführt sein, wo es die Verdingungsunterlagen vorsehen. Verstößt der Anbieter gegen diese Vorschrift, ist sein Angebot von der Wertung auszuschließen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann, wenn die Preisnachlässe den inhaltlichen Anforderungen entsprechen und für den Ausschreibenden und die anderen Bieter zu erkennen sind. Im konkreten Fall hatte der Anbieter den Preisnachlass nur in seinem Anschreiben zum Angebot und auf dem letzten Blatt des Leistungsverzeichnisses angegeben. Dieser formale Verstoß rechtfertigt den Ausschluss, so der BGH.
Wichtig: Das Urteil ist vor allem relevant für Planungsbüros, die öffentliche Ausschreibungen betreuen. Wenden sie die Regeln der VOB/A falsch an, drohen Regressansprüche des öffentlichen Auftraggebers. (Urteil vom 20.1.2009, Az: X ZR 113/07) (Abruf-Nr. 090889)