02.05.2008 | VOB/B
Kündigung: Was geschieht mit den Baumaterialien?
Kündigt Ihr Auftraggeber auf Ihren Rat einen Vertrag mit einem ausführenden Unternehmen aus wichtigem Grund, ist in der Regel „kommunikativer Stillstand“ zwischen den Parteien. Oft wird auch ein Baustellenverbot ausgesprochen. Dieses berechtigt Ihren Auftraggeber aber nicht dazu, die auf der Baustelle befindlichen Geräte und Materialien gegen den Willen des Auftragnehmers weiter zu verwenden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt. § 8 Nummer 3 Absatz 3 VOB/B begründet kein Selbsthilferecht des Auftraggebers, falls der Auftragnehmer Geräte und Materialen räumt, so das OLG. Hindert der Auftraggeber den Auftragnehmer an der Entfernung der Materialien, begeht er verbotene Eigenmacht (§ 858 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wichtig: Ein Auftraggeber, der sicherstellen will, dass nach einer Kündigung Material oder sonstige Gerätschaften auf der Baustelle verbleiben, muss zwei Maßnahmen ergreifen:
(Urteil vom 28.11.2007, Az: 11 U 19/07) (Abruf-Nr. 080503)