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  • 01.05.2005 | VOB/B

    OLG Schleswig stärkt Bedenkenanmeldung nach § 4 VOB/B

    Gerichte fördern das „mündige“ ausführende Unternehmen. Die – für Sie und Ihren Auftraggeber keineswegs erfreuliche – Folge ist eine Stärkung der Bedenkenanmeldung nach § 4 Nummer 3 VOB/B. So hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass ein Bedenkenhinweis des Unternehmers keine Leistungsverweigerung darstellt. Sie müssen Ihrem Auftraggeber also klar machen, dass er den Vertrag mit dem ausführenden Unternehmen nicht aus wichtigem Grund kündigen darf, wenn dies mitteilt, es habe Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder die Verwendung bestimmter Bauteile oder -stoffe.  

    Beachten Sie: Die Rechtsprechung toleriert es sogar, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Bedenken des ausführenden Unternehmens unbegründet waren. Sanktionen sind nur für „mutwillig“ angemeldete Bedenken vorgesehen. Dafür sind Sie bzw. Ihr Auftraggeber aber beweispflichtig. (Urteil vom 1.9.2004, Az: 9 U 38/03) (Abruf-Nr. 051105)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 1 | ID 95603