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  • 01.04.2006 | VOB/B

    Wann bürgt Bauherr für Werklohn des Subunternehmers?

    Wenn Sie von Ihrem Auftraggeber dazu gedrängt werden, das Projekt über einen Generalunternehmer (GU) abzuwickeln, kann es vorkommen, dass Nachunternehmer auf Sie zukommen, um ihren Werklohn für den Fall der Insolvenz des GU zu sichern. Da heißt es für Sie aufzupassen, und mit Zusicherungen vorsichtig umzugehen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Im konkreten Fall hatte ein Architekt dem Subunternehmer folgende schriftliche Erklärung zukommen lassen:  

    „Namens und im Auftrag des Auftraggebers teile ich Ihnen hiermit mit, dass die Bezahlung für das Bauvorhaben ... durch den Bauherrn gewährleistet wird. Das heißt, sollte vom Generalunternehmer eine Zahlung Ihnen gegenüber nicht ausgeführt werden, wird der Bauherr diese Zahlung direkt an Sie vornehmen. Diese Zahlungsaussage trifft jedoch nur zu, wenn Ihre Werkleistung ordnungsgemäß ist.“  

    Nach Ansicht des OLG und des Bundesgerichtshofs (er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn mit Beschluss vom 22.12.2005, Az: VII ZR 24/05 zurückgewiesen) begründet die Erklärung eine akzessorische Bürgenhaftung des Bauherrn gegenüber dem Subunternehmer für dessen Werklohnansprüche aus dem Vertrag mit dem GU. Das setzt zwar voraus, dass der Bauherr Kenntnis von diesem Schreiben erhalten und sich dazu nicht ablehnend geäußert hat. Aber Sie bzw. Ihr Auftraggeber gehen damit das Risiko ein, für ein und dieselbe Leistung zwei Zahlungen zu leisten, nämlich an den insolventen GU und an den Subunternehmer. (Urteil vom17.12.2004, Az: 17 U 87/01) (Abruf-Nr. 060822)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 95574