01.06.2006 | VOB/B
Wie weit muss der Bauunternehmer nachbessern?
Wie weit geht die Nachbesserungspflicht des Bauunternehmers? Diese Frage stellt sich im Zuge der Bauleitung ständig. Darf der Bauleiter auch die Beseitigung kleiner Mängel mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung verlangen? Die Antwort des Oberlandesgerichts Celle lautet: Nicht immer. Die Richter haben festgestellt, dass ein Mangel,
- der nur optische Relevanz hat,
- die technische Lebensdauer nicht beeinträchtigt und
- aus üblicher Entfernung vom Bauteil nicht mehr erkennbar ist,
keine Nachbesserungspflicht durch den Bauunternehmer auslöst. Voraussetzung: Die Mängelbeseitigung verursacht einen unverhältnismäßigen Aufwand. Der Auftraggeber darf in diesem Fall als Ersatz für das Mängelbeseitigungsverlangen jedoch den Werklohn mindern. Als grobe Richtschnur kann festgehalten werden, dass eine Minderung ausfällt, wenn die Funktion des bemängelten Bauteils beeinträchtigt ist. Dann muss der Bauunternehmer den Mangel beseitigen. (Urteil vom 19.5.2005, Az: 6 U 23/04) (Abruf-Nr. 061119)