03.03.2008 | VOF
Auch Unterkriterien müssen bekannt gemacht werden
Ein öffentlicher Auftraggeber muss nicht nur die Gewichtung von Haupt-, sondern auch die von Unterkriterien bekannt geben, wenn sich deren Kenntnis auf das Angebot auswirkt. Sonst verletzt er das Transparenzgebot in § 16 Absatz 2 VOF. Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte der Auftraggeber „Honorar“ (30 Prozent), „Beantwortung der schriftlichen Fragen“ (50 Prozent) und „Präsentation“ (20 Prozent) als Kriterien genannt. Das OLG kam zum Ergebnis, dass die Vergabestelle zumindest die Unterkriterien für die Präsentationsbewertung hätte veröffentlichen müssen, da die Bieter eventuell anders aufgetreten wären, wenn sie die Unterkriterien (Auftritt des Bieters, Darstellung Projektstruktur, Eindruck Projektteam, präsentierte Referenzobjekte, Darstellung fachlicher Kompetenzen) gekannt hätten. Das hat zur Folge, dass die Präsentationen wiederholt werden müssen. (Beschluss vom 17.1.2008, Az: Verg 15/07) (Abruf-Nr. 080602)