01.08.2005 | VOF
Klarstellung zur Ermittlung des Schwellenwerts
Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hat sich zur Frage geäußert, ab wann öffentliche Aufträge EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Unklar war bisher vor allem, wie sich der Schwellenwert von 200.000 Euro berechnet, wenn der Auftrag im mehrere Fachlose aufgeteilt werden soll.
Nach Auffassung der VK gilt Folgendes: Soll der Auftrag in mehreren Losen ausgeschrieben werden, ist die EU-weite Ausschreibung nur zwingend, wenn die Summe der Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung 200.000 Euro erreicht. Das ist zum Beispiel häufiger bei Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung der Fall, wenn die GWA- und Heizungsplanung, die ELT-Planung und die Lüftungsplanung getrennt ausgeschrieben werden. Die Honorarsummen dieser Fachlose müssen dann addiert werden. Übersteigt die Summe 200.000 Euro, müssen alle Fachlose EU-weit ausgeschrieben werden.
Wichtig: Nicht zusammenzuzählen sind die Honorarsummen aber, wenn für ein Projekt Leistungen aus unterschiedlichen Planbereichen der HOAI isoliert vergeben werden (zum Beispiel Objektplanung nach § 15 HOAI, Tragwerksplanung nach § 64 HOAI, Planung der technischen Ausrüstung nach § 68 HOAI). (Beschluss vom 27.4.2005, Az: 320.VK-3194-13/05) (Abruf-Nr. 052113)