01.08.2005 | VOF
Nicht alle Zuschlagskriterien sind zulässig
Wer öffentliche Aufträge ergattern will, muss in der Regel eine Reihe von Zuschlagskriterien erfüllen. Nicht alle Kriterien, nach denen Auftraggeber die Leistungen der Bieter bewerten, sind aber zulässig. Die Folge: Leiten Sie ein Nachprüfungsverfahren ein und stimmt die Nachprüfungsstelle Ihnen zu, muss die Ausschreibung neu aufgerollt werden oder Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Auftrag schon vergeben ist. Diese Möglichkeit haben Sie, wenn eine öffentliche Ausschreibung eine der folgenden Zuschlagskriterien enthält. Die Vergabekammer (VK) des Bundes hat diese nämlich jüngst für unzulässig erklärt:
- Bei der Wertung des Kriteriums „Honorarangebot“ wird ein Unterkriterium „Anteil der Unteraufträge“ aufgestellt und bepunktet. Die Bewertung dieses Aspekts unter dem Kriterium „Honorarangebot“ ist überraschend und nicht sachgerecht, so die VK.
- Bei der Wertung des Kriteriums „Schlüssigkeit und Transparenz des Angebots“ wird ein Unterkriterium „Auskömmlichkeit der Kalkulation“ aufgestellt. Die Auskömmlichkeit eines Angebots ist ein eigenständiger Prüfungspunkt, der vor bzw. getrennt von der inhaltlichen Angebotswertung zu erfolgen hat, so die VK. Dabei sind nur zwei Ergebnisse denkbar: Entweder das Angebot ist nicht auskömmlich, dann ist es nach vorheriger Sachverhaltsaufklärung abzulehnen. Oder es ist auskömmlich, dann ist es ohne Einschränkung zu werten.
(Beschluss vom 4.5.2005, Az: VK 3-25/05) (Abruf-Nr. 052072)
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 3 | ID 95683