01.11.2006 | VOF
Zweiteiliger Vergabe-Rechtsschutz ist verfassungsgemäß
Die unterschiedlich strenge Kontrolle bei der Vergabe von öffentlichen Planungs- oder Bauaufträgen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Richter akzeptieren damit, dass
- Einwendungen gegen die beabsichtigte Vergabe an einen Konkurrenten nur bei Auftragsvergaben über dem Schwellenwert von 200.000 Euro schon während des laufenden Verfahrens erhoben werden können,
- bei Auftragsvergaben unterhalb des Schwellenwerts dagegen nur im Nachhinein Schadenersatzklagen des nicht berücksichtigten Anbieters möglich sind.
Begründung: Es gibt hinreichende Gründe für die Zweiteilung des Vergaberechts. Aufträge der öffentlichen Hand unterhalb des Schwellenwerts sind ein Massenphänomen. Kontrollverfahren verteuern und verzögern das Verfahren. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts nur im Nachhinein Rechtsschutz über Schadenersatzansprüche zu gewähren. (Beschluss vom 13.6.2006, Az: 1 BvR 1160/03) (Abruf-Nr. 063141)
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 95757