30.03.2009 | Wenn nur ein Teil des Objekts Planungsumfang ist
BGH-Urteil bringt spürbare Erleichterung bei der Abrechnung von Teilaufträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Honorarabrechnung von solchen Architektur-, Innenarchitektur- und Ingenieurbüros erleichtert, die nur einen Teil des Gesamtobjekts im Planungsumfang haben. Sie können ihr Honorar ab sofort allein nach den anrechenbaren Kosten des eigenen Vertragsgegenstands ermitteln. Bisher mussten diese Planer in einem aufwendigen Verfahren aus dem Gesamtobjekt über eine Relationsrechnung das für sie zutreffende anteilige Honorar definieren.
Vertragsgegenstand bestimmt anrechenbare Kosten
Der BGH hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass die jeweils getrennt angesetzten anrechenbaren Kosten im Ergebnis zu einem geringfügig höheren Honorar führen (Degressionswirkung) als bei einer zusammengefassten Honorargrundlage mit prozentualer Aufteilung der Gesamtkosten nach „altem Abrechnungsmuster“. Wenn er Teilprojekte getrennt beauftragt, hat der Auftraggeber das hinzunehmen, entschieden die Richter des Siebten Senats (Urteil vom 11.12.2008, Az: VII ZR 235/06; Abruf-Nr. 090394).
Wesentliche Vereinfachung
Damit verlässt der BGH bewusst die jahrelang praktizierte Objektbezogenheit als Honorarbemessungsgrundlage. Die Begründung leuchtet ein: Wenn nur ein Anteil des Objekts beplant wird, dann stellt auch nur dieser Anteil das Objekt und damit die anrechenbaren Kosten dar. Der BGH geht damit eindeutig weiter in Richtung folgender Grundregel: Allein der Vertragsumfang bestimmt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Honorar.
Für diese Fälle ist das Urteil relevant
Das Urteil gilt für Neubauten genauso wie für Umbauten oder Modernisierungen. Es ist bei Ingenieurbauwerken, wo häufig zwei und mehr Büros beteiligt sind, genauso anwendbar wie bei Gebäudeplanungen, wo sich bisher Architekt und Innenarchitekt regelmäßig um die Höhe der jeweils anrechenbaren Kosten stritten (siehe nächste Seite).
Ziel für das Tagesgeschäft: Honorarklarheit schaffen
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