01.08.2004 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Architekt darf keine Nachtragsaufträge erteilen
| Ein Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, Anschlussaufträge, also Nachträge, an ausführenden Firmen zu beauftragen. Ihre Aufgabe ist darauf begrenzt, dem Bauherrn eine Vergabeempfehlung mit Angebotsprüfung zu liefern. Diese Entscheidung des Ober landesgerichts (OLG) Stuttgart, die der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27. Mai 2004 (Az: VII ZR 243/02) bestätigt hat, hilft Ihnen vor allem beim Dauerthema "Bauverzögerungen" weiter. Erteilt Ihr Bauherr nämlich Nachtragsaufträge nicht zeitnah, ist er für daraus resultierende Verzögerungen selbst verantwortlich. Diese Verantwortung können Sie Bauherrn mit dem Urteil des OLG sehr gut klar machen. Dass der Bauherr den (Nachtrags-)Auftrag erteilen muss, hat für Sie weitere Vorteile: |
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