04.11.2010 | Werkvertragsrecht
Auch Baufirmen haben Beratungspflichten
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat klargestellt, dass nicht nur Planer, sondern auch Baufirmen ihre Auftraggeber (bei sinnlosen Maßnahmen) beraten müssen (Urteil vom 5.8.2010, Az: 16 U 11/10; Abruf-Nr. 103495). Im konkreten Fall sollte ein Wohnhaus gegen aufsteigende Feuchtigkeit abgedichtet werden. Das Bauunternehmen sollte eine Außen- und eine Innenabdichtung ausführen. Zur Innenabdichtung gehörten unter anderem eine Horizontalsperre und eine Hohlkehle. Nach deren Ausführung monierte der Auftraggeber, dass die innere Abdichtung nicht notwendig gewesen und damit nicht vergütungsfähig sei. Das OLG gab ihm Recht. Ist laut Bauvertrag auch eine Außenabdichtung auszuführen, wird eine Innenabdichtung nicht nur entbehrlich, sondern kann sogar (wegen Behinderung der Austrocknung der Wand) unsinnig sein. Das gleiche trifft für die geforderte Hohlkehle auf der Innenseite der Konstruktion im Übergang Sohlplatte zur aufgehenden Wand zu.
Wichtig: Fordert der Auftraggeber solche Konstruktionen, muss ihn der fachlich ebenfalls verantwortliche Bauunternehmer auf die erheblichen Risiken aufmerksam machen. Das muss in der Weise erfolgen, dass der Auftraggeber die Beratung nachvollziehen kann. Dabei kommt es auf den Empfängerhorizont des Auftraggebers an.