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  • 01.04.2007 | Werkvertragsrecht

    Bauleitung aktuell: Klare Vertragsregelung sichert Position

    Immer wieder wird bei Ausführungsmängeln darüber gestritten, ob das Verlangen der Bauleitung, vorhandene Mängel zu beseitigen, für das ausführende Unternehmen zumutbar ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit einem bislang unbeachtet gebliebenen Urteil die Position der Bauleitung gestärkt, indem es klare Regelungen für die Mängelbeseitigung aufgestellt hat. Im konkreten Fall hatte das ausführende Unternehmen entgegen der Baubeschreibung beim Innenausbau fomaldehydhaltige Platten eingebaut. Nachdem der Bauleiter eine Mängelrüge ausgesprochen hatte, erbrachte der Unternehmer den Nachweis, dass die Raumluftbelastung innerhalb der Grenzwerte lag und damit unbedenklich war. Der Bauleiter bestand trotzdem darauf, die Platten auszutauschen. Das OLG gab ihm Recht. Es stellte fest, dass das Austauschverlangen nicht überzogen war. Entscheidend war in diesem Fall die ausdrückliche Vorgabe im Ausführungsvertrag, fomaldehydfreies Material zu verwenden. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen (Beschluss vom 21.12.2006, Az: VII ZR 13/06).  

    Wichtig: Die Gerichte haben die Entscheidung getroffen, obwohl ihnen bewusst war, welch hohe Kosten der Austausch erfordern würde. Sie haben damit die Mängelbeseitigung in der Priorität weit über Zumutbarkeitsfragen gestellt. (Urteil vom 13.12.2005, Az: 11 U 15/05) (Abruf-Nr. 071055)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 95592