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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Fallstricke bei der Bauabrechnung vermeiden

    | Bauen Sie für sich selbst und akzeptieren Sie, dass ein Handwerksbetrieb Baustoffe auf Ihre Rechnungsanschrift bestellt, kann das zu Ärger führen, wenn der Betrieb zahlungsunfähig wird. Spätestens ab dem Moment, ab dem Sie auf die an Sie adressierten Rechnungen eine Teilzahlung leisten, gelten die Bestellungen als von Ihnen genehmigt. Sie werden gegenüber dem Baustofflieferanten zum Vertragspartner und zum Schuldner. Außerdem geht die Gefahr der angelieferten Baustoffe auf Sie über. Das ist der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dass Sie dem Handwerker keine Vollmacht gegeben hatten, auf Ihren Namen Baustoffe zu bestellen, hilft Ihnen nicht weiter. (Urteil vom 27.4.2001, Az: 22 U 153/00) (Abruf-Nr. 020093) |