01.02.2006 | Werkvertragsrecht
LV-Positionen sind nur Schätzangaben
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt, dass die Mengenvordersätze bei Einheitspreisverträgen nur Schätzangaben sind und von späteren Abrechnungsmengen abweichen dürfen. Das heißt: Das Aufmaß darf von der Mengenermittlung differieren, die Sie im Zuge der Ausschreibung vorgenommen haben, ohne dass Ihnen ein Planungsfehler vorgeworfen werden darf. Die Mengen-ermittlungen bei LV-Aufstellung müssen (und können) nicht den Ansprüchen an ein Aufmaß bei Abrechnung genügen. Für größere Mengenabweichungen hat die VOB/B eigens durch die so genannte 10-Prozent-Klausel (§ 2 Nummer 3 VOB/B) Vorsorge getroffen. (Urteil vom 20.4.2005, Az: 4 U 163/04) (Abruf-Nr. 060273)
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 95496